ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN(AGB) / IMPRESSUM

 

EINLEITENDES

Pferdetransporte bergen immer besondere Gefahren. Durch Ihre aktive Unterstützung in den Stunden vor dem Transport können Sie mithelfen diese so gering wie möglich zu halten. Sorgen sie dafür, dass Ihr Pferd die letzten Stunden vor dem Transport in Ruhe verbringt und nicht schon vor dem Verladen nervös und gestresst ist. Geben Sie Ihrem Pferd vorher kein Kraftfutter, das kann den Kreislauf zusätzlich belasten. Ein wenig Raufutter und Wasser nach Belieben genügen. Zusätzlich können Sie Ihr Pferd, um Verletzungen vorzubeugen, mit Transportgamaschen, Schweifschoner etc. ausstatten.Das Bereithalten aller nötigen Transportdokumente wie etwa dem Equidenpaß, etwaigen tierärztlichen Bescheinigungen etc. unterstützen ebenfalls einen reibungslosen Transportvorgang. 

 

GRUNDSÄTZE

Alle Transporte werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen für Tiertransporte (TierSchTrV) durchgeführt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen. Alle zu transportierenden Pferde müssen haftpflichtversichert und im Besitz eines gültigen Equidenpasses, sowie einer Impfbescheinigung sein. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, den Auftragnehmer über eventuelle Erkrankungen des Pferdes aufzuklären. Es obliegt dem Auftragnehmer bei fehlenden Bescheinigungen oder bei Erkrankung des Pferdes, den Transportauftrag abzubrechen und die entstandene Leerfahrt zu berechnen.

 

VERLADEN, ABLADEN, TRANSPORT

Das Verladen und Abladen sowie der Transport des Pferdes erfolgen immer auf Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt das Risiko von eventuellen Verletzungen des Pferdes, wenn der Frachtführer diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Verlade- und Abladevorgang selber durchzuführen oder eine Person seines Vertrauens hiermit zu beauftragen. Sollte sich das Pferd als verladeunfähig herausstellen, obliegt es dem Auftragnehmer den Verladevorgang abzubrechen. Die entstandene Leerfahrt wird in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet das zu transportierende Pferd zum verabredeten Zeitpunkt bereitzustellen. (...)

 

 

 

(...) Eventuelle Verzögerungen durch Verladeprobleme und Wartezeiten können vom Auftragnehmer mit einer Pauschale von 50€/Std. berechnet werden. Schäden die beim Verladen oder Abladen des Pferdes am Fahrzeug entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Fahrzeugbeschädigungen die durch unbändiges Verhalten des Tieres während des Transportes verursacht werden, gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. Anweisungen des Fahrers, der für den Transport und die Verkehrssicherheit verantwortlich ist, sind unbedingt Folge zu leisten.      Der Fahrzeugführer verpflichtet sich, die vorab festgelegte und abgesprochene Fahrtstrecke zu befolgen. Im Fall einer Streckensperrung oder anderen widrigen Umständen , die für das Wohlergehen des Pferdes relevant sind, ist der Fahrzeugführer befugt die für den Transport verkehrsgünstigste Route zu wählen und die festgelegte Streckenführung zu verlassen. Hieraus resultierende Mehrkosten werden in Rechnung gestellt. Sollte sich der Zustand des Pferdes während des Transports merklich verschlechtern, kann der Transportführer nach Rücksprache mit dem Auftraggeber veterinärmedizinischen Beistand anfordern. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

HAFTUNGSBEDINGUNGEN

Für den Verlust oder die Beschädigung von anvertrauten Gegenständen des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Transport der Pferde geschieht grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Im Haftungsfall zahlt die Transportversicherung des Auftragnehmers bis zu 100.000 € pro betroffenem Pferd. Die Höhe der entstandenen Schäden wird von einem unabhängigen Gutachter festgestellt. Es wird Haftungsausschluß nach BGB § 834 Abs.2 vereinbart.

 

RECHNUNGEN UND ZAHLUNGSPFLICHT

Rechnungen des Auftragnehmers sind nach erfolgtem Transportauftrag am Entladeort vor Abladen des Pferdes in Bar zu begleichen. Wird die vereinbarte Zahlung verweigert, kann der Auftragnehmer über das transportierte Pferd bis zur Begleichung des vereinbarten Rechnungsbetrages verfügen. Er ist berechtigt, das Pferd an einem angemessenen und sicheren Ort zeitweilig auf Kosten des Auftraggebers unterzubringen, bis die Zahlung erfolgt ist. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, erwirbt der Auftraggeber ein Pfandrecht am transportierten Pferd und ist befugt, das Tier aus dem Eigentum des Auftraggebers zu veräußern, sofern er auch nach dreimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von vier Wochen nachgekommen ist. Wenn der Auftraggeber die Annahme der Mahnungseinschreiben verweigert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Verkaufsandrohung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Der Verkauf erfolgt nach den geltenden Gesetzen des BGB. Sämtliche Aufwendungen die dem Auftragnehmer zur Durchsetzung der Zahlungspflicht des Auftraggebers entstehen, werden berechnet und zur Zahlung fällig.

 

VERTRAGSRÜCKTRITT

Der Auftragnehmer hat das Recht ohne Angabe von Gründen und unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere für Fälle in denen sich das Pferd als verladeunfähig herausstellt oder der Transport ein unzumutbar hohes Risiko für den Frachtführer, Dritte oder andere Pferde darstellt. Die Entscheidung hierüber obliegt einzig dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann bis zu 14 Tage vor Transportbeginn ohne entstehende Kosten vom geschlossenen Vertrag zurücktreten. Für stornierte Aufträge innerhalb von 2 Wochen vor dem Transport, werden eventuell angefallene Planungskosten und andere Aufwände für den erteilten Auftrag in Rechnung zu Lasten des Auftraggebers gestellt werden. Bei Vertragsauflösungen seitens des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor Transportbeginn, wird eine Ausfallpauschale von 50% des vereinbarten Transportpreises fällig.

 

BEGLEITPAPIERE, GENEHMIGUNGEN

Gebühren, Kosten und alle behördlichen Aufwendungen die beim Transport, insbesondere über Landesgrenzen entstehen, trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Veterinärmedizinische Gutachten, Einfuhr- oder Ausfuhrerklärungen sowie alle für den Transport notwendigen Dokumente werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Er kann hierzu nach Absprache auch den Auftragnehmer bestellen. Alle entstehenden Kosten für die Erteilung der notwendigen Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

GÜLTIGKEIT

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen grundsätzlich allen erteilten Transportaufträgen zugrunde. Andere Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht zwingenden Gesetzesvorschriften oder gesondert getroffenen Abmachungen entgegenstehen. Der Auftraggeber erklärt die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen geprüft und akzeptiert zu haben. Dieses bestätigt er rechtsverbindlich mit seiner Unterschrift auf dem Transportauftrag. Anderweitig getroffene Vereinbarungen bedürfen der Schriftform mit gegenseitiger Unterzeichnung. Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Auftragnehmers. Der erteilte Auftrag unterliegt dem deutschen Recht und gilt auch für ausländische Auftraggeber.

 

 

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 Ponten Internationale Pferdetransporte
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Sowie
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